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dass es überflüssig scheinen könnte, Beispiele anzuführen, da sie fast jedes Urkundenbuch bietet. Den schon früher gegebenen und noch zu gebenden füge ich nur einige wenige hinzu. 1087 heisst es: Hii regni principes affuerunt testes, nämlich ein Herzog, ein Markgraf und acht Grafen; 1101: Aderant hi principes nostri – dux F., marchio B., G. de Wasenberg, G. de Guliche, W. de Groninge, A. de Monte comites et alii multi principes nostri[1]; 1136 zählt K. Lothar zu den summis regni mei primoribus die Grafen von Kleve und Jülich; 1166 werden unter den principes imperii die Grafen von Namur und Geldern genannt.[2]

52 Dieser Beweis wird nun freilich geschwächt durch den so oft hervortretenden umfassenderen Gebrauch des Ausdruckes Principes, und zwar hier um so mehr, als wir andererseits in Kaiserurkunden, in welchen Fürsten gar nicht genannt, sondern nur Freie und Ministerialen geschieden sind, unter den Liberis auch Grafen aufgeführt finden[3], während dieselben doch sonst vielfach als niedere Klasse von den Fürsten geschieden werden. Dasselbe finden wir in den Urkunden einzelner Reichsfürsten. In Mainzer Urkunden z. B. finden wir zwar zuweilen eine Dreitheilung der weltlichen Zeugen in Comites, Liberi und Servientes[4]; viel häufiger aber sind die Grafen unter den Freien mit einbegriffen.

Wollten wir das aber gegen den Fürstenstand der Grafen geltend machen, so würden wir ihn mit demselben Rechte vielen der mächtigsten weltlichen Grossen absprechen müssen, welche in derselben Weise in Kaiserurkunden, wie in anderen nur als Liberi oder liberae conditionis viri aufgeführt werden; so der Herzog von Schwaben[5], der Rheinpfalzgraf[6], der Landgraf von Thüringen und der Pfalzgraf von Sachsen[7], die Markgrafen von Brandenburg[8] und Vohburg[9]; sogar der Bruder K. Friedrichs I., Rheinpfalzgraf Konrad[10], und des Kaisers Söhne, Otto und Konrad[11], finden sich einfach als Freie bezeichnet. Und kaum kann das auffallen; wie jeder Fürst zugleich zu den Fideles gehörte, die mächtigsten oft vom Könige einfach seinen Getreuen zugezählt wurden, so gehörte jeder weltliche Fürst seinem Geburtsstande nach auch unter den umfassenderen Begriff der Freien, und es kann in einer solchen Bezeichnung nichts liegen, was Bedenken gegen den Fürstenstand der Grafen erregen könnte.

Werden Grafen in ähnlicher Weise den Nobiles zugezählt, so gilt dafür dasselbe. In Kaiserurkunden wird, so weit ich sehe, der Ausdruck nie in der weitern, Fürsten und Edle umfassenden Bedeutung gebraucht, wie das Wort Liberi, dem er bei den Klasseneintheilungen

  1. Miraeus 4, 186. Hontheim 1, 477.
  2. Quix 68. Miraeus 3, 346.
  3. z. B. 1152. 72. 80: M. B. 29, 309. 407. 437.
  4. 1128. 33. 45: Guden 1, 75. 109. 169.
  5. 1115: R. Boic. 1, 115.
  6. 1107: A. Palat. 3, 109.
  7. 1137. 45: Henneb. UB. 1, 3. Guden 1, 171.
  8. 1149: M. B. 29, 300.
  9. 1172: M. B. 29, 407.
  10. 1173. 90: Ungedr.; Günther 1, 499.
  11. Stälin 2, 657.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_104.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)