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quatinus assumptis tecum praelatie tui principatus – ad praedictum concilium venias[1], so liesse sich auch hier darauf hinweisen, dass dem Patriarchen in einem weiten geschlossenen Sprengel auch die weltliche Gewalt ausschliesslich zustand, will man nicht etwa annehmen, dass hier ausnahmsweise der geistliche Sprengel, das Patriarchat, gemeint sei. Im J. 1182 unterscheidet der Kaiser den princeps von demjenigen, qui principatum non habet[2], wo das Fürstenamt zu verstehen sein dürfte. Sehr bestimmt finden wir dann den Ausdruck angewandt in einem Rechtsspruche 1216 gerade von sehr unbedeutenden Fürstenthümern, nämlich den duobus principatibus, scilicet inferiori et superiori monasterio in civitate Ratispona constitutis, wo für Recht erkannt wird, nullum principatum posse vel debere commutari vel alienari ab imperio – sine voluntate presidentis principis illius principatus.[3]

Bedenken wir, dass die Reichskanzlei auch in Fällen, wo der Ausdruck sehr nahe gelegen hätte, ihn nicht anwendet, wie z. B. in Kaiserurkunde von 1184 wiederholt nur von der terra ducis Stirensis die Rede ist[4]; dass noch in den grossen Gnadenbriefen für die Fürsten von 1220 und 1232 nur die terra oder das territorium principis erwähnt wird, in dem letztern nur in allgemeinerer Wendung vom Schöpfer die Rede ist: per quem reges regnant et principes obtinent principatus[5]; dass, während bei spätern Erhebungen in den Fürstenstand immer zugleich das Land ausdrücklich zum Principatus erhoben wurde, davon noch bei der Errichtung des Herzogthums Braunschweig 1235 keine Rede ist; dass der Vetus Auctor nur ein beneficium principale, der Sachsenspiegel nur ein Fahnlehn, aber kein Fürstenthum nennt: so dürfen wir wohl annehmen, dass der Ausdruck Principatus, insoweit er dem von einem Princeps regni beherrschten landesherrlichen Gebiete entspricht, sich nur langsam Bahn gebrochen habe, ziemlich Schritt haltend mit der Entwicklung des Begriffs der fürstlichen Landeshoheit.


VI.

33 Schon die bisherigen Untersuchungen boten einige Anhaltspunkte dar, woraus man schliessen könnte, dass gegen Ende des zwölften Jahrhunderts Aenderungen in den Verhältnissen des Reichsfürstenstandes eintraten. Der Ausdruck Principes regni hat die früher gleichbedeutenden Ausdrücke völlig verdrängt, hat eine so bestimmte Bedeutung gewonnen, dass sich daraus das ungenaue Princeps regni bilden konnte; dagegen verschwindet vielfach der Gebrauch, sich der Ausdrücke Princeps und insbesondere Principes ohne Beziehung auf das Reich, nur von untergeordneten Kreisen ausgehend, zu bedienen. Sind das auch sehr äusserliche Momente, so mögen sie es vorläufig rechtfertigen, wenn wir

  1. M. G. 4, 150.
  2. M. B. 29, 447.
  3. M. G. 4, 228.
  4. UB. d. L. ob d. Enns. 2, 392.
  5. M. G. 4, 286
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_086.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)