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217. Von italienischen Bischöfen ist der Patriarch von Aglei Fürst; von seinen Suffraganen stehen insbesondere die istrischen unter seiner Hoheit, 218. während die der Veronesermark unmittelbar, beziehungsweise Fürsten waren und der von Trient ganz in der Stellung deutscher Fürstbischöfe erscheint. 219. Von den lombardischen Bischöfen unterstehen einige in ihren Temporalien dem Papste, manche scheinen mit ihren Regalien die Reichsstandschaft verloren zu haben, während andere Reichsfürsten sind. 220. Die ligurischen Bischöfe stehen fast ausser Verbindung mit dem Reiche. 221. In der Provinz Ravenna sind mehrere Bischöfe Fürsten, die meisten stehen unter Hoheit des Erzbischofs oder des römischen Stuhls. 222. In der Mark Ancona wird nur der von Ascoli als Fürst erwähnt; 223. auch von den tuszischen Bischöfen waren nur einige reichsunmittelbar.

224. Die äussern Kennzeichen reichen noch weniger aus zu bestimmen, welche Aebte u. Aebtissinnen Fürsten waren; es scheinen auch hier Fürstenstand u. Verleihung der Regalien durch das Reich zusammenzufallen; doch ist zwischen Reichsabteien und reichsunmittelbaren Abteien zu unterscheiden. Jedes Stift hatte bezüglich seiner Temporalien einen Herren, welcher insbesondere auch die Investitur ertheilt: bei den dem Reiche gehörigen Abteien stand diese dem Könige zu. Die Reichsabteien werden auch als freie Abteien bezeichnet; 225. gewöhnlicher bezeichnet man so die Abteien, welche insbesondere seit Beginn des Investiturstreites ohne anderes Herrschaftsverhältniss der römischen Kirche übergeben waren, römische Abteien. 226. Den Prämonstratenserklöstern fehlen gemeinsame Bestimmungen über das Herrschaftsverhaltniss; 227. dagegen ist ein solches bei den Cisterziensern gänzlich ausgeschlossen, wie diese auch nur den Kaiser als Vogt anerkennen, wodurch bei ihnen der Begriff der Reichsunmittelbarkeit besonders nahe gelegt wird. 228. Nur bei den Reichsabteien, nicht bei allen reichsunmittelbaren, vermuthen wir auf den Fürstenstand; wir haben sie vorzüglich zu suchen unter den Abteien älterer Gründung, da auch die von Königen später gegründeten nicht Reichsabteien wurden, und weiter unter den Benediktinerklöstern. 229. Untersuchung der Stellung der einzelnen Aebte und Aebtissinnen des Sprengels von Konstanz, 230. Augsburg, 231. Chur, 232. Basel, 233. Strassburg, 234. Speier und Worms, 235. Mainz, 236. Würzburg, Bamberg, Eichstädt, 237. der Salzburger Provinz, 238. der Magdeburger und Bremer Provinz, 239. der Sprengel Verden, Halberstadt, Hildesheim, 240. Paderborn, Minden, Osnabrück, Münster, 241. Köln, 242. Utrecht, 243. Lüttich, 244. Kammerich, 245. Trier. 246. Metz, Verdun, Toul, 247. in Hochburgund, 248. im Arelat. 249. In Italien gibt es Reichsäbte, aber keiner ist als Fürst nachzuweisen.

250. Die Pröbste der Reichsprobsteien werden vom Könige investirt, sind aber nicht Fürsten. 251. Gefürstete Pröbste; der von Berchtesgaden erscheint erst spät als Fürst; 252. der von Wissehrad ist böhmischer, von S. Stefan österreichischer Fürst. 253. Der Reichskanzler als solcher ist nicht Reichsfürst, 254. der Hochmeister des deutschen Ordens erst in späterer Zeit, ebenso der Herrmeister von Liefland und der Johannitermeister in deutschen Landen. 255. Uebersicht der geistlichen Fürsten; anfängliche Ueberzahl derselben. 256. Feststellung und Verminderung der geistlichen Stimmen des Fürstenraths; Gesammtzahl der Fürstenstimmen.

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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_025.jpg&oldid=- (Version vom 8.8.2019)