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desselben im Anschlüsse an die Lehren der Rechtsbücher behandelt werden sollten. Nach rascher Umarbeitung des ersten Theils dehnte sich der beim ersten Entwurfe nur oberflächlich berücksichtigte zweite mehr und mehr; manche Untersuchungen waren zu anziehend, als dass ich es mir hätte versagen mögen, sie weiter zu verfolgen, als die nächsten Zwecke erfordert hätten; hatte ich ferner bisher vorzugsweise nur die Beziehungen der Fürsten zum Reichsganzen im Auge gehabt, nur zeitlich zu scheiden gesucht, so legten nun manche Untersuchungen, insbesondere die über die königlichen Hoftage, die Notwendigkeit auch örtlicher Scheidung nahe; es wurde die Gliederung des Reichs in Länder und ihre Wirksamkeit in der Reichsverfassung eingehender betrachtet. Mit einer kurzen Untersuchung über das früher kaum berücksichtigte Recht der Fürsten, Hoftage zu berufen, dachte ich den zweiten Theil zu schliessen. Hier boten sich nun aber unerwartet Anknüpfungspunkte für sehr umfassende Untersuchungen, welche dem Kreise der Arbeit bisher fast ganz fremd gewesen waren. Versuchte ich es, von der Stellung des Herzogs auszugehen, zu diesem Zwecke seine Befugnisse im allgemeinen zu erörtern, so trat dabei sehr bestimmt die Anschauung hervor, dass man im zwölften Jahrhunderte die Ausdehnung des herzoglichen Sprengels davon abhängig machte, wie weit die Grafschaften vom Herzoge verliehen oder in seiner Hand waren; und den dadurch veranlassten Untersuchungen über die Lehnbarkeit der Grafschaften und damit zusammenhängende Verhältnisse glaubte ich um so grössern Werth beilegen zu müssen, als sie einerseits eine Einsicht in die frühere Verfassung der einzelnen Reichsländer, in die Abgränzung der ältern Amtssprengel vermittelten, und dadurch erst manches in der Entwicklung des Fürstenstandes sich erklärte, was die allgemeinern Untersuchungen unerledigt gelassen hatten; als andererseits sich zu ergeben schien, dass in jenem Verhältnisse und einer in verschiedenen Richtungen erfolgenden Entwicklung desselben die Hauptgrundlage für die Ausbildung der Landeshoheitsgebiete zu suchen sei. Es zeigte sich aber auch, dass übersichtliche Erörterungen und beispielsweises Eingehen auf einzelne Sprengel hier nicht genügten, dass wenigstens der Versuch gemacht werden musste, nach den Haltpunkten, welche sich da zu ergeben schienen, wo die stätigere und einfachere Entwicklung oder die günstigere Gestaltung der Quellenzeugnisse die Einsicht erleichterte, die bezüglichen Verhältnisse aller Reichsländer zu prüfen und wenigstens so weit festzustellen, dass, wenn auch die Ergänzung und Berichtigung des Einzelnen fernern Forschungen anheimgestellt

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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_008.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)