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nachweislich 1266 bei den Wahlverhandlungen als Recht aufgestellt wurde, erhält dann seine völlige Sanktion dadurch, dass bei der Wahl Rudolfs 1273 genau danach vorgegangen wird; findet sich 1256 noch vereinzelt ein Wahlrecht anderer Fürsten erwähnt, so ist davon 1273 nicht mehr die Rede, und wenigstens 1308 wird nicht einmal ihre Anwesenheit bei der Wahl geduldet.

b.

Die bisherigen Resultate wurden ohne Berücksichtigung der Bestimmungen der Rechtsbücher gewonnen. Sind nun unsere Annahmen über die Entstehungszeit derselben gegründet, so muss uns der Ssp. das Recht der Kurfürsten auf der zweiten, der Swsp. auf der dritten Entwicklungsstufe zeigen; dagegen bezieht H. v. D. nicht allein die Angaben des Swsp., sondern auch die des Ssp. auf die dritte, und zwar nicht einmal auf die erste Zeit derselben, sondern auf den durch die Wahl Rudolfs bereits völlig entwickelten spätern Zustand. Die Angaben des Ssp. beziehen sich auf die Zahl, die Personen, die Befugnisse der ersten Wähler und die Verbindung der ersten Wahlstimmen mit den Erzämtern. Wir prüfen jedes Verhältniss einzeln, um die Ansicht des Gegners zu widerlegen und vielleicht noch einige Haltpunkte für einen der wichtigsten Gegenstände der deutschen Verfassungsgeschichte zu finden.

Was zunächst die Anzahl der ersten Wähler betrifft, so macht v. D. Dsp. 49 seine Zustimmung, die Stelle Ssp. 3, 57 § 2 könne vor 1273 oder allenfalls vor 1256 verfasst sein, von der Beantwortung der Frage abhängig: „Wo findet sich ausser den als nicht beweisend oben abgelehnten Zeugnissen vor dem Interregnum in gleichzeitigen Quellen die Spur einer Siebenerzahl?“ Darauf entgegne ich:

1. Auf die Unstatthaftigkeit der Fragestellung ist bereits hingewiesen. Spräche der Ssp. wirklich von einer Siebenerzahl und wäre auch keines der übrigen Zeugnisse vor das Interregnum zu setzen, was bezüglich einzelner Stellen bei Dichtern doch immerhin möglich schiene, so wäre dadurch die Entstehung des

Ssp. um 1230 doch nur dann in Frage gestellt, wenn v. D.

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 113. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_117.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)