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zumal wenn sich die Uebereinstimmung auf den Inhalt beschränkt, die Form aber nicht trifft, wird gewiss in solchem Falle eine Benutzung schwer zu erweisen sein. Im gegebenen Falle scheint dieselbe aber nicht zweifelhaft; denn:

1. Bei manchen Stellen, so Ssp. 2, 66 § 2; 68; 72 § 1; 13 § 4. 5. ergibt sich allerdings nur Uebereinstimmung des Inhaltes, welche sich immerhin anderweitig erklären liesse. Doch dürften sich auch hier noch einige besondere Beziehungen finden. Ssp. 2, 13 § 4 stimmt mit Tr. § 8. 20 in der Strafe des Rades für Mörder und Mordbrenner; aber der Ssp. setzt sie auch noch auf den Raub an Pflügen, Mühlen, Kirchen und Kirchhöfen in auffallender Uebereinstimmung mit Tr. § 2, wo gerade diese Gegenstände als in dem Frieden begriffen genannt werden. Ssp. 2, 13 § 5 stimmt in der Strafe der Enthauptung für Entführung, Nothzucht und Raub mit Tr. § 6. 13; eine nähere Verbindung scheint sich auch hier noch aus der Stellung von Ssp. 2, 13 § 6 zu ergeben, da in der Tr. § 6. 13 in beiden Fällen Aehnliches folgt, was jene Stellung veranlasst haben könnte.

2. In den Stellen Ssp. 2, 66 § 1; 70, wohl auch in der näher zu erörternden 2, 13 § 7 ist die Uebereinstimmung mit den entsprechenden der Treuga bis auf den Wortlaut so gross, dass sie nicht unabhängig von einander entstanden sein können, sondern mindestens eine gemeinsame geschriebene Quelle anzunehmen ist; und es dürfte doch auffallen, dass man dann bei der Redaktion des Reichsgesetzes sich so genau an diese gehalten haben sollte, als die Uebereinstimmung erfordern würde.

3. Die verwandten Stellen, obwohl sie ihrem Inhalte nach nicht gerade nothwendig zusammengehören, finden sich nahe bei einander an zwei Stellen des Rechtsbuches, was doch sehr für die Benutzung einer uns bekannten Quelle, in welcher sie sich vereint finden, sprechen dürfte.

4. Besonders entscheidend scheint mir hier, dass der Ssp. 2, 66 § 1 den Theil, in welchem sich die Hauptmasse der verwandten Stellen findet, mit den Worten einleitet: Nu vernemet den alten vrede, den die keiserlike gewalt gestedeget hevet deme lande to sassen, mit der guten knechte wilkore von deme lande,

welche doch aufs bestimmteste anzudeuten scheinen, dass ihm

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_091.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)