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Sicherheit geltend machen; auch die Zurückführung des Uebergehens Baierns bei den Wahlstimmen und Erzämtern auf dessen Vereinigung mit der Pfalz dürfte an und für sich schwerlich genügen, eine Entstehung nach 1214 zu erweisen; ebenso möchte die Ansicht Sachsse's, dass wegen Erwähnung der grauen Mönche der Ssp. nach 1225, und die Walter's, dass er wegen Benutzung der Sententia de cambiis K. Friedrichs II. nach 1231 entstanden sein dürfte, durch die Erörterungen Gaupp's, germanist. Abh. 95 und Sachsse's a. a. O. 14, 108 genügend widerlegt sein.

Zwei andere Punkte dagegen, welche allerdings schon früher geltend gemacht wurden, von denen ich aber glaube, dass sie sich noch etwas fester begründen lassen, scheinen mir in dieser Beziehung entscheidend zu sein.


XIII.

Auf die Treuga Henrici regis (Mon. Germ. 4, 266) als Anhaltspunkt für die Entstehungszeit des Ssp. wies insbesondere Walter, d. Rechtsg. § 297, hin. Gaupp a. a. O. 105 und Sachsse a. a. O. 14, 90 ff. traten ihm entgegen mit Gründen, welche auch mir die Nothwendigkeit stattgefundener Benutzung zweifelhaft genug erscheinen liessen, um in meiner frühern Arbeit davon für die Zeitbestimmung keinen Gebrauch zu machen; später genöthigt, die Treuga für anderweitige Zwecke genauer zu beachten, schien mir doch hier ein Hauptanhaltspunkt zu liegen.

Mit Bestimmungen der Treuga lassen sich zusammenstellen Ssp. 2, 66 § 1 (tr. § 1. 2), § 2 (tr. § 3), 68 (tr. § 7), 70 (tr. § 11), 72 § 1 (tr. § 13), dann 2, 13 § 4 (tr. § 8. 20), § 5 (tr. 6. 13), § 7 (tr. § 21). Es ist nun die Annahme bestritten, dass der Ssp. an diesen Stellen die Treuga nothwendig benutzt haben müsse; manches, wie 66 § 1. 68. konnte er auch andern, uns erhaltenen Reichsgesetzen entnehmen; und wo sich solche nicht nachweisen lassen, können sie uns verloren sein, oder aber, es kann sich die Uebereinstimmung recht wohl auch in Fällen ergeben haben, wo der Ssp. nur ungeschriebenes Gewohnheitsrecht aufzeichnete, da die Reichsgesetzgebung gewiss häufig mehr die gesetzliche Sicherstellung desselben, als die Einführung ganz

neuer Rechtsnormen beabsichtigte. Und für vereinzelte Bestimmungen,

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 86. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_090.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)