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zur Aufklärung der Stellung der Rechtsbücher bietet, diese nach anderweitiger Bestimmung ihrer Entstehungszeit mit genügender Sicherheit zur Aufklärung der geschichtlichen Verhältnisse benutzen zu können.

4. Durchaus unzulässig muss es erscheinen, wenn H. v. D. in weitere Erörterungen als Beweismittel Ergebnisse hineinziehen möchte, welche gerade auf der von ihm bekämpften Ansicht beruhen, nur vom Standpunkte dieser aus insbesondere auch von Homeyer anerkannt sind und bei der Annahme der Richtigkeit der Ansicht des H. v. D. ihre Begründung ganz verlieren. Das geschieht insbesondere Dsp. 155 mit grosser Unbefangenheit. Wie kann H. v. D. denn noch beweisen, dass die Ambraser Hs. eine verkürzte ist, wenn nach seiner Annahme Ssp. und Dsp. auf dem Swsp. beruhen sollen, während doch Merkel vorzugsweise von der Priorität des Ssp., ich von der des Dsp. ausgehend ihre Autorität bestritten? Es bliebe, ihm nur etwa der von Merkel aus dem Verhältniss einzelner Stellen zur lex Alamannorum geführte Beweis, von welchem ich nicht weiss, ob H. v. D. ihn allein für stichhaltig anerkennen möchte. Und das Anerkenntniss Homeyers, die Entwicklung des Swsp. von der Urform ab sei vorwiegend auf eine Verkürzung hinausgegangen, gründet sich doch lediglich darauf, dass die vollern Formen des Swsp. dem Ssp. und insbesondere dem Dsp. näher stehen als die kürzern; sollen nun aber nach H. v. D. Ssp. und Dsp. auf dem Swsp. beruhen, so fällt nicht allein die ganze Voraussetzung, sondern es müsste vielmehr die entgegengesetzte Annahme der Erweiterung die wahrscheinlichere sein; wobei wir ganz davon absehen, dass hier zwischen einer Erweiterung der Kapitelzahl und einer solchen der Fassung der einzelnen Kapitel doch ein erheblicher Unterschied stattfindet. Diesem Vorgehen entspricht es, wenn H. v. D. nach der andern Seite hin gegen Gegner, welche gerade die Grundlage seiner Beweisführungen bekämpfen, Ergebnisse geltend macht, welche eben mit jener als richtig zu erweisenden Grundlage stehen und fallen; Beispiele auch dieses Vorgehens werden sich uns mehrfach darbieten.

Mag H. v. D. die hervorgehobenen Punkte auch nicht als geradezu unzulässig anzuerkennen geneigt sein; wenn er von

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_030.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)