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und dessen weitere Verfügung, ehe solche abgegeben werden, abzuwarten.


§. 88.

Den Tag nach dem Brande versammelt sich die Löschdirektion und bestimmt die Prämien für Jene, welche bei dem Brande sich ausgezeichnet haben.

Sie bestehen in Geldpremien und öffentlichen Belobungen, und zwar:

a. für Jene, welche die erste große Spritze oder die erste Tragspritze zur Brandstätte brachten, 4 fl. resp. 2 fl., und die Hälfte dieses Betrages für die nächstfolgende große Spritze oder Tragspritze;
b. für die zwei Männer, welche zuerst eine Stange mit 10 Feuereimern überbringen, jedem 1 fl.
c. für den ersten Allarm schlagenden Spielmann 1 fl. 21 kr.
d. für Jene, welche sich bei dem Brande selbst auszeichneten, kann die Versammlung besondere Belohnungen erkennen.

Sämmtliche Belohnungen werden öffentlich bekannt gemacht.


§. 87.

Diejenigen, welche den durch die gegenwärtige Löschordnung ihnen auferlegten Pflichten keine Genüge leisten, und sich nicht hinreichend rechtfertigen können, unterliegen den gesetzlichen Strafen, und ihre Namen werden geeigneten Falls öffentlich bekannt gemacht.


§. 88.

Sämmtliche Obmänner reichen dem Bauverwalter

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_038.jpg&oldid=- (Version vom 22.8.2017)