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überhaupt Jeder den getroffenen Anordnungen und Aufforderungen ungesäumt Folge leiste.
c. Daß die unbeschäftigten Zuschauer durch ihr Zudringen die Löscharbeiter nicht stören werden.
d. Das sich Niemand, der nicht eigens dazu bestellt, oder von der Aufsichtsbehörde dazu aufgefordert ist, irgend eines Commandos anmaße, der Direktion der Spritzen, Schläuche etc. sich bemächtige, sondern, wenn Jemand einen guten Vorschlag machen zu können glaube, so mag er solchen der Löschdirektion oder einem Obmann in der Stille mittheilen.

Unbesonnener Eifer, Schreien, Lärmen führt zur Unordnung.

Wer sich obigen Anordnungen nicht unterwirft, hat sich die hieraus entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzumessen.



F. Von dem Verhalten nach dem Brande.
§. 79.

Das Brandcorps darf vor der durch die Löschdirektion ertheilten Erlaubnis die Brandstätte nicht verlassen.


§. 80.

Ist diese gegeben, so sammelt die Löschmannschaft ihre Geräthschaften, die Obmänner zählen solche ab, und lassen sie an ihren Aufbewahrungsort zurückbringen.

Die zurückbleibenden Löschgeräthschaften nimmt die Polizei in Verwahrung.


§. 81.

Die Brandstätte bleibt, so lange die Polizeibehörde es für richtig erachtet, durch einen Theil des Brandcorps

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_036.jpg&oldid=- (Version vom 22.8.2017)