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um solches wegen etwaigen Einfrierens der [Spritzen?] sogleich abgeben zu können


§. 77.

Wenn während des Brandes an einem andern Orte der Stadt, oder in Herdern oder in der Wiehre ein zweiter Brand ausbrechen sollte, so bestimmt die Löschdirektion, welche Mannschaft und welche Löschgeräthe dorthin abgehen soll.

Ohne diese Erlaubnis darf sich, mit Ausnahme der unmittelbar daselbst bedrohten Eigenthümer, Niemand von dem ihm angewiesenen Posten entfernen.


§. 78.

Da nach den bisher fast bei jedem Brande gemachten Erfahrungen auch bei dem besten Willen durch zu großen Andrang mehr geschadet als genützt, und bei gehöriger Ordnung von wenigen Personen mehr als von ungeordneten Haufen geleistet wird, so sieht man sich nach dem allgemein ausgesprochenen Wunsche der hiesigen Einwohnerschaft veranlaßt:

a. den Eltern aufzutragen, ihre Kinder während eines Brandes zu Hause zu behalten; alte gebrechliche, überhaupt arbeitsunfähige Personen werden ermahnt, nicht in der Nähe der Brandstätte zu verweilen, indem sie sich sonst die hieraus entstehenden Nachtheile, z. B. das Anhalten zur Arbeit etc. selbst zuzuschreiben haben würden.
b Erwartet man, daß, sobald die Abtheilungen des Brandcorps bei dem Brande eintreffen, die zur ersten Hülfeleistung herbeigeeilten Personen auf Verlangen sich zurückziehen, und
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v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_035.jpg&oldid=- (Version vom 26.12.2019)