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Regiersugsdirektor, den Stadtkommandanten und sämmtliche Mitglieder der Feuerlöschdirection davon zu benachrichtigen.


§. 69.

Wenn es bei Nacht brennt, so muß im zweiten und dritten Stockwerk jeden Hauses bei 1 fl. 30 kr. Strafe eine brennende Laterne ausgehängt, oder ein Licht hinter das Fenster gestellt werden.


§. 70.

Die Tambours und Trompeter des Bürgermilitärcorps geben in allen Stadttheilen die Feuersignale, die übrige Mannschaft versammelt sich auf der Brandstätte selbst; der älteste Offizier übernimmt sogleich das Commando, sperrt die Straße daselbst, und besetzt alle Zugänge, welche in das vom Brand ergriffne Gebäude und Seitengebäude führen. Er entsendet die zwei Ordonanzen zu der Löschdirektion, die Wachtposten vor den Rathshof und die nöthigen Patrouillen zu Aufrechthaltung der Ordnung.

Wenn keine Garnison hier liegt, so werden Posten vor dem Palais S. K. H. des Großherzogs und vor der Kreiskasse aufgestellt.

Beim Rathshof müssen drei Ordonanzen zu Pferd aufgestellt werden.

Kommen auswärtige Spritzen der Stadt zu Hülfe, so wird die Wachmannschaft dieselben nach der Brandstätte führen, in einiger Entfernung halten lassen, und den Obmann derselben zu der Direktion begleiten, woselbst jenem die weitern Befehle zugehen.


§. 71.

Die Löschmannschaft begiebt sich, jeder in das Spritzenhaus, zu seiner Nummer.

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v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_032.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)