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eines ausgebrochenen Brandes durch die Hausbewohner ist bei strenger Strafe verboten.


§. 66.

Die Hausbewohner haben mit den zu ihrer Hülfe herbeieilenden Personen Alles anzuwenden, um das Feuer zu löschen oder dessen Verbreitung zu hindern; gelingt dieses nicht, so müssen sie den Obmännern des Brandcorps alle Thüren, Kästen u. s. w. öffnen, damit dieselben ungehindert ihre Arbeiten beginnen können.


§. 67.

Der Thurmwächter darf nur dann stürmen, wenn er selbst sieht, daß in einem zur Stadt, zu Herdern oder zur Wiehre gehörigen Gebäude Feuer ausgebrochen ist, oder wenn ihm die Polizeibehörde Befehl hiezu ertheilt. Nur auf Weisung der letztern hört er mit dem Stürmen auf.

Das Stürmen geschieht durch Anschlagen der größten Glocke mittelst eines Hammers, und zwar, wenn es in der Stadt brennt, in unausgesetzten Schlägen, wenn es in Herdern oder in der Wiehre brennt, durch Anschlagen mit Unterbrechungen.

Bei Tage wird eine Fahne nach derjenigen Seite ausgesteckt, wo der Brand ist, bei Nacht wird der Ort mit dem Sprachrohr bezeichnet.

Sollte bei Ausbruch einen Brandes der zweite Wächter nicht auf dem Thurme anwesend seyn, so hat er sich ungesäumt dahin zu begeben.


§. 68.

Auf die erste Anzeige von einem Brands oder dem ersten Feuerlärm hat die Polizeimannschaft sogleich den

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v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_031.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)