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Besten schleunige Hülfe leisten, und insbesondere immer in dem Spritzenhaus anspannen, welches ihren Stallungen am nächsten ist.

Ist der Brand in einer Gegend, wo es an Wasser fehlt, so sind die Mostfässer mit Wasser gefüllt herbeizuführen.


§. 63.

Die Brunnenmeister müssen das Wasser in den Brunnen und Straßenbächlein sogleich nach der Gegend des Brandes richten. Sie sind dafür verantwortlich, daß dieß jeden Augenblick geschehen kann, und stauchen das Wasser zur Erleichterung des Schöpfens sogleich an dem geeigneten Punkt.

Bevor der Bach abgeschlagen wird, erläßt die Polizei die nöthige Verkündigung, und jede Haushaltung ist sodann gehalten, vor ihrer Wohnung auf das Bett des Bächleins einen mit Wasser gefüllten Zuber auszustellen.



E. Von dem Verhalten während eines Brandes.
§. 64.

Wer den Ausbruch des Feuers, einen ungewöhnlichen Rauch, überhaupt Anzeigen eines Brandes wahrnimmt, hat sogleich die Bewohner des Hauses, oder die Nachbarschaft hierauf aufmerksam zu machen.


§. 65.

Zeigt sich ein wirklicher Brand, so ist alsbald unter Angabe der Straße und des Hauses, wo es brennt, Feuer zu rufen, und die Polizeiwache in dem Rathshofe hievon zu verständigen. Jede Verheimlichung

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_030.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)