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den Befehl, und steht, wie jeder andere Obmann, unmittelbar unter der Löschdirektion.


§. 56.
Die Rettungsmannschaft.

Die Rettungsmannschaft ist bestimmt, die Mobilien aus den vom Feuer ergriffenen oder bedrohten Gebäuden auszutragen, und nöthigen Falls Kranken oder Andern, die sich selbst nicht mehr retten können, Hülfe zu leisten.

Die Rettungsmannschaft besteht aus folgenden Personen:

a. Ein erster und ein zweiter Obmann, welcher die Thätigkeit der ganzen Mannschaft leitet, und seine Befehle unmittelbar von der Löschdirektion erhält.
b. 4 erste und 4 zweite Rottenmeister: jeder der letztern muß zum Austragen mit einem großen Sacke versehen seyn, der an der Ecke mit Handheben versehen ist.
Diese Säcke werden ihnen von der Stadt geliefert.
c. 48 Mann, welche in 4 Rotten abgetheilt sind, von welchen jede einem Rottenmeister untergeordnet ist.


§. 57.
Die Pionniers.

Die Pionniers sind bestimmt, schadhafte Gebäude, welche der Löschmannschaft hinderlich oder gefährlich sind, oder das Feuer weiter zu verbreiten drohen, abzubrechen, und die Trümmer zu beseitigen; wo zum Löschen oder Austragen der Effekten besondere Vorrichtungen mit Ausrichtung von Feuerleitern, Befestigen

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_027.jpg&oldid=- (Version vom 22.8.2017)