Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 024.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ist, mit ein em Zusatz von Terpentin geschmiert werden.


§. 49.

Das Einschmieren der Schläuche muß an warmen sonnenhellen Tagen geschehen, damit das Fett in die feinen Öffnungen eindringen kann. Vor dem Einschmieren ist eine vorherige Anfeuchtung der Schläuche erforderlich


§. 50.

Auch die ledernen Feuereimer müssen von Zeit zu Zeit eingeschmiert werden, um das Sprödwerden zu verhüten.


§. 51.

Das Stadtamt wird des Jahres wenigstens zweimal unter Mitwirkung der Löschdirektion die sämmtlichen Geräthschaften untersuchen, und die Löschmannschaft im Gebrauche derselben, so weit erforderlich, einüben.

Jeder, welcher dem Aufgebot hiezu nicht entspricht, oder verspätet auf dem bestimmten Platz eintrifft, und sich nicht genügend rechtfertigen kann, unterliegt den gesetzlichen Strafen.


B. Von der Feuerlösch-Direktion.
§. 52.

Die Löschdirektion führt den unmittelbaren Befehl über jede Abtheilung des Brandcorps, und besteht aus folgenden Mitgliedern:

a. aus dem Stadtdirektor oder seinem Stellvertreter, von welchem die oberste Leitung aller während des Brandes zu treffenden Anordnungen ausgeht,
Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_024.jpg&oldid=- (Version vom 21.8.2017)