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§. 39.

Außerdem müssen in jedem Spritzenhaus noch vorfindlich seyn:

eine Pechfackel,
eine größere und eine kleine Leiter,
vier Löschbesen,
dreißig Feuereimer: in der Wiehre und in Herdern bei jeder Spritze 50 Feuereimer.
Eine Anzahl dieser Eimer und die Fackel müssen an der Spritze befestigt seyn.
Bei einigen Spritzen sollen auch Wasserstiefel aufbewahrt werden.
Für den Transport der Mannschaft, welche die Laufspritze über Land begleitet, soll ein leichter Wagen angefertigt werden, der 12 bis 16 Plätze hat.


§. 40.

Tragbare Spritzen befinden sich nebst Schläuchen an den unter §. 37 sub a, b, c und d benannten Orten, und außerdem müssen noch Handspritzen in der Universität, dem Theater und dem Heiliggeist-Spital vorhanden seyn.

Jeder der vier in der Stadt stehenden Wagenspritzen ist eine der städtischen vier Handspritzen beigegeben. Sie sind auf Handwagen gestellt, und es müssen an jeder vier Eimer und eine vergitterte Laterne befestigt werden.


§. 41.

Eimer. Außer den zu den Spritzen gehörigen Eimern befinden sich

auf dem Zähringer Thor 40 Stück,
Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_020.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)