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§. 19.

In die Nähe der Feuerstätten, Herde, Ofenlöcher sollen keine leicht feuerfangende Sachen, als Holz, Stroh etc. gelegt, an den Oefen kein Hanf, Flachs etc; gedörrt, und in den noch heißen Oefen kein Holz eingestützt werden.


§. 20.

Die Schreiner, Kübler, Kiefer und überhaupt jene Handwerker, in deren Werkstätten viele Späne und andere leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, dürfen dies in erstern angebrachten Oefen nur von außen heizen.


§. 21.

In die Kamine, Kaminschoße und Rauchkammern dürfen keine hölzernen Stangen zum Aufhängen des Fleisches angebracht, ferner um die Kamine, besonders auf den Bühnen kein Stroh, Heu, Späne, Reißwellen oder andere leicht entzündliche Sachen gelegt werden, es müssen solche vielmehr frei stehen und leicht zugänglich seyn.


§. 22.

Die Erfahrung hat schon sehr oft bewiesen, daß Kinder, Wahnsinnige und Taubstumme gerne mit dem Feuer spielen, und daß durch Verstreuung des Feuers nicht selten Feuersbrünste veranlaßt werden; auf erstere ist daher genau zu achten, und dafür zu sorgen, daß das Feuer gehörig verwahrt werde.


§. 23.

Das Anzünden von Feuern auf den Straßen oder öffentlichen Plätzen der Stadt, so wie der Gebrauch

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v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_014.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)