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§. 11.
Waschküchen.
(§. 73 und 74 der Bauordnung.)


1) Wasch- und andere Küchen dürfen mit Stallungen, Holzschöpfen, Scheuern und Magazinen durch keine Thüre in Verbindung stehen. Wenn sie an diese angrenzen, so müssen sie durch eine steinerne Wand bis unter die First von denselben getrennt werden. Auch bei alten Oekonomiegebäuden, in welchen solche Küchen errichtet worden, ist diese Abscheidung anzubringen.


2) Waschküchen und Kessel, so wie überhaupt jede eigentliche Kesselfeuerung dürfen nur zu ebener Erde errichtet werden, und die Oeffnungen an den Kesselfeuerungen müssen mit eisernen Thüren verschlossen werden.


§. 12.

Jede neue Einrichtung oder Abänderung der Blitzableiter muß der Polizeibehörde zur Prüfung und Genehmigung angezeigt werden.


B. Vorsichtsmaßregeln bei dem Gebrauch des Feuers und der Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenstände.


§. 13.

Alle Feuerarbeiter müssen künftig bei Neubauten nach der Bekanntmachung vom 16. Juni 1836, Anzeigeblatt Nr. 53, zu Aufbewahrung ihrer Kohlenvorräthe Gewölbe oder doch gemauerte Behälter herstellen. Auf abgelegene Etablissements, welche eigene Kohlenscheuern haben, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Kleine Quantitäten von Kohlen müssen wenigstens in bedeckten Verschlagen aufbewahrt werden.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_012.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)