Keine Feuerung irgend einer Art darf ohne, eingeholte
Erlaubniß errichtet oder abgeändert, und ohne vorherige
Besichtigung und Bewilligung gebraucht werden.
2) Alle Brau- und Brennerei-Feuerungen, und diejenigen
für Seifensieder, Hutmacher, Färber, Schlosser,
Schmiede etc. müssen mit Stockmauern umgeben seyn.
3.) Bei unterwölbten Feuerherden muß der Boden
unter den Gewölben mit Steinplatten oder Backsteinen
belegt werden.
Diese Unterwölbungen werden aber nur dort gestattet, wo die Herde nicht auf Gebälke ruhen.
4) Bestehende offene Kesselfeuerungen in Höfen
werden nur dort noch geduldet, wo diese mit einem
vorschriftsmäßigen Kamin und Kaminschoß und die
Feuerung selbst mit einer beschlüssigen eisernen Thüre
versehen sind. Derlei bestehende Anlagen gegen diese
Vorschrift müssen darnach abgeändert, oder ganz weggeschafft
werden. Bei neuen Anlagen sind aber diese
Kesselfeuerungen ganz mit Wänden einzuschließen.
Wenn diese Einfassung nicht ganz von Stein gemacht wird, so darf eine Riegelwand der Feuerung doch nicht näher als 6 Fuß kommen.
5) Wasch- und Back-Küchen, und überhaupt alle
Räume, in denen Feuerungen sich befinden, müssen,
soweit sie nicht vorschriftsmäßig zu wölben sind, mit
Plafonds versehen werden, an denen kein Holz mehr
sichtbar bleibt.
6) Jede starke Feuerung muss ihr eigenes Kamin
haben, welches bis über das Dach hinausgeht (§. 8
Ziff. 2) und außer bei russischen oder engen Kaminen
(§. 8 Ziff. 5) und Rauchkammern (§. 10) darf kein
Kamin vom Speicher oder Dachboden aus eine Oeffnung
erhalten.
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_007.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)