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Keine Feuerung irgend einer Art darf ohne, eingeholte Erlaubniß errichtet oder abgeändert, und ohne vorherige Besichtigung und Bewilligung gebraucht werden.


2) Alle Brau- und Brennerei-Feuerungen, und diejenigen für Seifensieder, Hutmacher, Färber, Schlosser, Schmiede etc. müssen mit Stockmauern umgeben seyn.


3.) Bei unterwölbten Feuerherden muß der Boden unter den Gewölben mit Steinplatten oder Backsteinen belegt werden.

Diese Unterwölbungen werden aber nur dort gestattet, wo die Herde nicht auf Gebälke ruhen.


4) Bestehende offene Kesselfeuerungen in Höfen werden nur dort noch geduldet, wo diese mit einem vorschriftsmäßigen Kamin und Kaminschoß und die Feuerung selbst mit einer beschlüssigen eisernen Thüre versehen sind. Derlei bestehende Anlagen gegen diese Vorschrift müssen darnach abgeändert, oder ganz weggeschafft werden. Bei neuen Anlagen sind aber diese Kesselfeuerungen ganz mit Wänden einzuschließen.

Wenn diese Einfassung nicht ganz von Stein gemacht wird, so darf eine Riegelwand der Feuerung doch nicht näher als 6 Fuß kommen.


5) Wasch- und Back-Küchen, und überhaupt alle Räume, in denen Feuerungen sich befinden, müssen, soweit sie nicht vorschriftsmäßig zu wölben sind, mit Plafonds versehen werden, an denen kein Holz mehr sichtbar bleibt.


6) Jede starke Feuerung muss ihr eigenes Kamin haben, welches bis über das Dach hinausgeht (§. 8 Ziff. 2) und außer bei russischen oder engen Kaminen (§. 8 Ziff. 5) und Rauchkammern (§. 10) darf kein Kamin vom Speicher oder Dachboden aus eine Oeffnung erhalten.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_007.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)