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hiezu ertheilt seyn wird. Dahingegen mag bey Verleihung eines die erstangegebene Summe nicht ersteigenden Capitals schon genügen, wenn die Sache mit dem betreffenden Orts-Pfarrer rücksichtlich der sonst gesetzmäßigen Versicherung, dann aller die Wiedereroberung des Hauptstammes und Zinsen in dem etwaigen künftigen Rechtsgange erschwerenden oder erleichternden Umstände vorher mit aller Sorgfalt berathen, und von diesem die Beystimmung, jedoch in einem gemeinsam aufzunehmenden Protokoll beytreten, oder in zweifelhaften Fällen die Sache an mehrerwähntes Vicariat einberichtet und hierüber die Entscheidung ertheilt seyn wird.

 d. sämmtliche Schuldbriefe und Baarschaften sollen unter gemeinsamen Verschluß des Orts-Pfarrers und Pflegers gebracht, und das desfalls nöthige Behältniß an einen gegen Unglücksfälle oder Diebereyen sicheren Platz, dessen Auswahl derselben Localkenntnisse überlassen bleibt, gestellt werden; damit aber auch

 e. weder den Pfarrern, noch Pflegern oder Verwaltern diese Vorschrift zu lästig falle, oder aber gar an Besorgung ihrer sonst aufliegenden Berufspflichten zum Hinderniß gereiche, so soll den letztern gestattet seyn, so viel am baaren Gelde in ihrer Privatverwahrung, ohne daß jedoch diese Stiftungsgelder mit dem ihnen eigenthümlichen Vermögen vermischt werden dürfen, zu behalten, als die Bedürfnisse der Stiftung auf ein viertel Jahr wahrscheinlicher Weise erfodern werden. Endlich werden

 f. sämmtliche Verwalter und Pfleger nachdrucksamst angewiesen, jedesmahl in den Rechnungen unter der Rubrik: Einnahm an Abzinsen von hingeliehenen Kapitalien kürzlich zu bemerken, gegen was für eine Versicherung das Kapital angelegt sey, und wie lange sich dessen