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 2. Unter dem 5 Febr. ist von Hochfürstl. Regierung alles Branteweinbrennen aus Getraid verboten worden, bey Strafe eines Gulden Rhein. für jedes Bamberger Sümmer Getraides, welches hiezu verwendet worden.

 3. Wegen Verwaltung der frommen Stiftungen ist unter dem 31 März verordnet worden:

 Daß a. diejenigen Pfleger und Verwalter, die ihrer Dienstverrichtungen halber eine hinlängliche und vom Fürstbischöflichen Vicariate gut geheissene Caution geleistet haben, noch ferner und zwar ohne pfarramtliche Beywirkung befugt seyn sollen, bey jenen, die der Bambergischen Landeshoheit untergeben sind, Capitalien verzinslich anzulegen; doch ist hiebey der Bedacht zu nehmen, daß

 b. diese Gelder gegen keine andere Bürgschafts- oder sonstige Sicherheitsleistung, als die von der Hofkammer und Fürstlichen Ämtern, dem Domcapitel und dessen Amtsstellen, Collegiatstiftern, und Clöstern oder doch unter ihren öffentlichen Sigillen, ausgestellt ist, verliehen werden. Würde aber

 c. entweder ein diesseitiger oder auch ein fremder Unterthan bey einer frommen Stiftung ein Capital nachsuchen, und es mit einer Sicherheitsurkunde decken wollen, die von einem auswärtigen, oder von Privatpersonen im Lande, von einem Kanonikus, Pfarrer, Vicarius, oder Beneficiaten, wenn solchen gleichwohl die Vogtey- und Lehenherrschaft auf das zu verpfändende Grundstück zustehen sollte, ausgefertigt ist; so ist von den Pflegern und Verwaltern mit der wirklichen Verleihung einer grössern Summe, worunter 1000 fl. fränk. auch in zertrennten Vorschüssen, verstanden werden sollen, in so lange an sich zu halten, bis zuvor an das Fürstbischöfliche Vicariat der umständliche Bericht erstattet, und von diesem die Bewilligung