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V. Frotho III., Erik. 205


auch, wenn ein Däne einen andern mit Raub heimsuche, so solle er ihm das Doppelte vergelten und ausserdem des Friedensbruchs schuldig erklärt werden. Wenn jemand[WS 1] ein gestohlenes Gut zum Hause eines andern trage, und der Wirt hinter ihm die Thür seines Hauses zuschliesse, so solle er um alle seine Habe gebrücht und in voller Versammlung der Gemeine geprügelt werden, weil er damit des gleichen Vergehens sich schuldig gemacht habe. Ferner, wer als Ausgewiesener feindlich gegen sein Vaterland auftrete oder gegen seine Mitbürger feindlichen Schild erhebe, der solle büssen mit Gut und Leben. [153] 153Wenn ferner jemand sich aus Trotz säumig erwiese, den Befehl des Königs zu erfüllen, der solle zur Strafe des Landes verwiesen werden. Es wurde nämlich ein hölzerner Stab, der so aussah wie ein eiserner, als Botschaft bei allen herumgeschickt, so oft plötzlich ein Krieg notwendig wurde.

Wer als Gemeiner dem Rottenführer in der Schlacht voraufgehe, der sollte, wenn er ein Unfreier sei, die Freiheit, wenn er ein Gemeinfreier sei, den Adel erhalten; wenn er von Adel sei, so solle er Führer werden. So grossen Lohn verdienten sich in alten Zeiten wagemutige Männer, und der Tapferkeit glaubten die Alten den Adel erteilen zu müssen; nicht dem hohen Stande dürfe man Tüchtigkeit zuschreiben, wohl aber der Tüchtigkeit hohen Stand beilegen.

Er bestimmte ferner, dass kein Rechtsstreit durch Eid oder Pfandsetzung eingeleitet werden solle; wer einen anderen auffordere, mit ihm ein Pfand zu setzen, der solle ihm ein halb Pfund Gold zahlen, sonst solle er eine schwere Körperstrafe erfahren; denn der König hatte erkannt, dass aus der Pfandsetzung grosse Streitsachen entstehen können. Dagegen bestimmte er, dass jede Rechtsfrage durch gerichtlichen Zweikampf entschieden werden dürfe; denn es sei rühmlicher mit Körperkräften, als mit Worten zu streiten. Wenn einer der Kämpfer seinen Fuss zurücksetze über die Linie des vorhergezeichneten Kreises hinaus, der solle wie besiegt den Prozess verlieren. Wenn aber in irgend einer Sache einen Kämpen ein Gemeiner herausfordere, so solle er ihn gewappnet bekämpfen, der Kämpe aber solle nur mit einem Knüppel, eine

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Saxo Grammaticus: Erläuterungen zu den ersten neun Büchern der Dänischen Geschichte des Saxo Grammaticus. Leipzig: Verlag von Wilhelm Engelmann, 1901, Seite 205. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Erl%C3%A4uterungen_zu_den_ersten_neun_B%C3%BCchern_der_D%C3%A4nischen_Geschichte_des_Saxo_Grammaticus_215.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)