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wirksame Erfüllung der oben unter Ziffer 2 erwähnten Verpflichtung sicherzustellen.

5. daß ihr bekannt ist, daß die Feststellung im letzten Satz des dritten Absatzes der Note des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika, die oben unter Ziffer 1 erwähnt wird, sich nur auf die in Artikel 5 Abs. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten genannten Rechte bezieht.
6. daß sie den im Schreiben des Bundeskanzlers Adenauer vom 23. Oktober 1954[1] zum Ausdruck gebrachten Grundsatz des Völkerrechts und damit auch des deut­schen Rechts bekräftigt, wonach „abgesehen vom Falle eines Notstandes, jeder Militärbefehlshaber berechtigt ist, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmaßnahmen (ein­schließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittel­bar zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen.“

Das Auswärtige Amt teilt der Botschaft der Vereinigen Staaten von Amerika mit, daß die Bundesregierung die unter Ziffer 1 bis 6 der vorstehenden Verbalnote gewünschten Erklärungen hiermit abgibt.


  1. Das Schreiben von Bundeskanzler Dr. Adenauer vom 23. Oktober 1954 hat folgenden Wortlaut:
    „Herr Minister!
    Ich nehme Bezug auf Absatz 7 des Artikels 5 des am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, wonach, abgesehen vom Falle eines Notstandes, jeder Militärbefehlshaber berechtigt ist, im Falle einer unmittelbaren Bedrohung seiner Streitkräfte die angemessenen Schutzmaßnahmen (einschließlich des Gebrauchs von Waffengewalt) unmittelbar zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Gefahr zu beseitigen. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß es sich hierbei um ein nach Völkerrecht und damit auch nach deutschem Recht jedem Militärbefehlshaber zustehendes Recht handelt.
    Ich möchte dementsprechend feststellen, daß das in Absatz 7 des Artikels 5 des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten erwähnte Recht durch die Streichung des Absatzes, wie sie das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vorsieht, nicht berührt wird.
    Ich benutze diesen Anlaß, um Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“