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wegen bey dem Burgermeister zu melden.“

2) Dieser erhält von Zeit zu Zeit aus dem Amt gedruckte Zettel des Inhalts: 4 kr. rhein. für einen Handwerkspurschen; setzt nach geprüfter Kundschaft das Datum darunter und gibt solchen dem Handwerkspurschen, dieser aber überliefert ihn

3) dem Cassierer, wo er seine 4 kr. erhält und ihm alles weitere Herumlaufen in dem Städtchen nochmahls untersagt wird. Im Beekerungsfall wird er durch den dazu aufgestellten Bettelvogt sogleich zu dem Thor hinausgeführt.

4) Der Cassierer muß bey der abzulegenden Rechnung alle erhaltenen Zettel in Original vorlegen, und wird solchem nicht mehr passiret, als er durch seine erhaltenen Zettel documentiren kann. Alle verrechnete Zettel werden sogleich cassirt.

5) Sämmtlichen Handwerkspurschen, welche keine ordentliche Herberge im Städtchen haben, ist ein einziges Wirthshaus angewiesen, wo sie sich aufhalten und übernachten können, damit man sieht, ob sie nicht über die Erlaubniß zur Beschwerde der Einwohner verbleiben.