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Scene zu sehen, daß sich die Subalternen hadern, und nicht selten die eine Stelle losspricht, wenn die andere straffällig erklärt.

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Noch sind drey fürstliche Gerichte, St. Stephan, St. Gangolf, und St. Jacob übrig, die ihre eigenen Richter haben, welches sonst Chorherren, meist der Kellner oder Cellarius, von den Collegiatstiftern gleiches Namens waren. Diese Gerichtsbezirke heissen Immunitäten (Munitäten im Bambergischen Dialekte), und hängen noch jetzt vom Stadtregimente nicht im geringsten ab. Diese Bezirke, die so lange der Stein des Anstoßes, und die Ursache verderblicher Irrungen zwischen Landesherrn, Domcapitel, Stadtbürgern und Immunitätseinwohnern blieben, waren ursprünglich jene Güter, die diese drey Collegiatkirchen von ihren Stiftern bekamen. Zu weit getriebene Güte und Freyheitsbegünstigung gewährte auch diesen mittelbaren Staatskörpern das Recht sich eigene Schirmvögte oder Advocaten zu wählen. Da die Volkszahl immer mehr anwuchs, und diese Bezirke mit Häusern besetzt wurden, übten sie auch die Jurisdiction über diese Ansiedler aus. So entstand auch die capitlische Immunität Kaulberg, die ehehin zu den Tafelgütern des