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der Capitulationen einen aus seinem Mittel als Saalrichter einzudrängen.

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Der Stadtrath, der aus 4 Ober- oder Amtsburgermeistern, dem Consulenten, 4 Unterbürgermeistern und 16 Rathsverwandten besteht, und dem nun jeder Vicedom als Stadtrichter vorgesetzt ist, hatte ehemahls mehrere und große Rechte, die er sich in jenen Zeiten angemaßt zu haben scheint, wo sich die großen Teutschen Bischoffssitze zur Reichsstandschaft emporarbeiteten. Daß er vielleicht auch die Unmittelbarkeit und Unabhängigkeit von seinem Fürsten mochte im Sinne gehabt haben, beweist das Vergehen gegen seinen Bischoff Anton von Rotenhan, weswegen er vom Kirchenrathe zu Basel zur Niederreißung der Stadtmauern verdammt wurde. Über diesen Vorfall ist noch große Dunkelheit verbreitet, ich kann mich aber noch nicht darüber einlassen, weil er zu verwickelt ist, und Kenntniß der Einrichtung der Immunitäten voraussetzt, die ich noch beschreiben muß. Nebst dem, daß er bey Regulirung der Abgaben, als die erste Stadt unter den Städten und Flecken, die die Landversammlungen beschickten, seine volle Stimme hatte, erkannte er in peinlichen Fällen. Selbst noch in unsern