Seite:Einige Nachrichten den Fürsten, das Domcapitel und die verschiedenen Dikasterien zu Bamberg betreffend.pdf/43

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

weltliche adeliche Chef eines Collegiums, – der Landschreiber, – jedesmahl ein Hofrath, – mehrere Beysitzer machen das Personale aus. Heinrich II befreyte nicht nur allein das Hochstift von aller fremden Gewalt der Grafen, sondern dehnte gleiche Vergünstigung, sich eigne Schirmvögte oder Advocaten zu wählen, auch auf das Domcapitel aus. Dieses ansehnliche Freyheitsrecht des Hochstifts bestättigte 1034 Kaiser Conrad, und nach ihm sein Sohn König Heinrich. Gleichermassen ward es 1068 von Heinrich IV bestättigt, und von Friedrich I anerkannt. Auf so viele Vorzüge gestützt hielten sich die Bischöffe ein eigenes Landgericht, noch lange vorher, ehe Landgerichte zur Handhabung öffentlicher Ruhe und Sicherheit in Gang kamen. Sie investirten damit die Grafen, nachmahligen Herzoge von Meran. Nie war das Bißthum dem burggräflich Nürnbergischen Landgerichte unterworfen. Im Gegentheile verlangten die Burggrafen so gar von Kaiser Friedrich III das priuilegium exemtionis, um ihr Landgericht von den Evocationen des Bambergischen sicher zu stellen, und sie erhielten es 1471. Mittlerweilen entstanden in der Gegend umher nebst dem Landgerichte