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Sachsen, Pfalz und Brandenburg als seine Erboberbeamte, drey fürstliche Vasallen, Grafen, Adeliche, Äbte, reichsfreye und gemeine Lehenträger in den Nürnbergischen, Anspachischen, Bayreutischen, Sächsischen Gebieten, und in der obern Pfalz, 10,000 große und kleine Lehen. Dieß vaterländische Bedürfniß verursachte, daß wir in der Lehenrechts-Litteratur am weitesten gekommen sind. Hiezu trug der nun selige Hr. Hofrath und Antecessor der Juristenfacultät Dr. Ritter das meiste bey. Fast alle juristische Doctoranden, die unter seiner Leitung promovirten, wählten sich zu ihren Inauguralabhandlungen den Stoff aus dem Lehenrechte. Hierunter zeichnet sich die neueste des Hr. Hofraths und Staatsrechtslehrers Pfister de judice feudorum extra curtim. 4. 1789, ein Gegenstück zu Böhmers Programm unter eben diesem Titel, vorzüglich aus. Sie vindicirt vaterländische Rechte, und widerlegt das Verfahren Pfalzbaierns, das unter dem Vorwande des juris de non appellando die Lehensgerechtsame Bambergs in dem Ambergischen Gebiete und dem Herzogthume Sulzbach zu schmälern sucht. Bamberg hat in Wien eine Lehenpropstey-Administration, die