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ständiges Collegium, wie an manchen andern Höfen ausmachen, als Hof- und Regierungsräthe. Jeder Kammerherr muß Hofrath seyn, wenn er nicht eine militairische Person ist, und wenn sie zu geheimen Räthen vorrücken, hören sie zwar auf, Kammerdienste zu verrichten, erscheinen aber allezeit bey Hofe. Die Domprälaten, Präsidenten, Hofstaabsbeamte, als Marschall, Stallmeister etc. sind gemeiniglich geheime Räthe, die Oberamtleute theils geheime, theils Hofräthe. Also eine Menge geheimer und anderer Räthe des Anstandes halber. Auf der gelehrten geheimen Bank sitzen die Directoren anderer Dikasterien, Kreisgesandten. Die Hofräthe von der gelehrten Bank theilen die Consulentien und Syndicate bey allen andern Departements unter sich. Bey diesem Collegium ist, wie bey allen andern, das abwechselnde Referiren unter den Mitgliedern eingeführt. In wie ferne dieser hundertjährige Schlendrian den Geschäfftslauf hemme, wie systematisch da alles seinen Schneckengang der Natur der Sache nach gehen müsse, schildert treffend und mit lebhaften Farben F. C. von Moser in seinem Herrn und Diener. Bey ihr ist nebst dem Regierungsarchive auch das Kreisarchiv aufbewahrt.