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und gewann immer mehr Kraft und innere Consistenz. Der Domdechant nannte sich nun einen ordentlichen Richter der Stadt und des Stifts Bamberg. Nicht einmahl der bischöffliche Generalvicar sollte befugt seyn, sich einen Bambergischen Official zu nennen. Laien traten gegen Laien in bürgerlichen Sachen bey demselben auf. Sogar die einfachen Ehebrüche wurden dem fürstlichen Centgerichte abcapitulirt, und vor das Domdechanteygericht gezogen. Nur die von den Bischöffen aufgestellten Generalvicare und Weihbischöffe waren es, welche muthig den Erweiterungen dieses Gerichts Einhalt thaten, und die bischöfflichen Befugnisse vertheidigten. Man gesellte ihnen einige Räthe bey, und so entstand die geistliche Rathsstube oder das Vicariat, um die fürstlichen Ordinariatsgerechtsame zu handhaben. An dieser Klippe scheiterte die Größe des Consistoriums. Zu spät capitulirte man sich für einen Domcapitular die Würde eines Generalvicars. Das Consistorium verlor immer mehr von seinem Ansehen, und mußte sich endlich mit diesem Überreste seiner geretteten Gerechtsame begnügen. In Rom scheint man ein Domdechanteygericht von dieser Verfassung nicht anerkennen