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sollte verliehen werden, so soll der Regent nicht befugt sey, sich deren ohne ausdrückliche Einwilligung des Domcapitels zu gebrauchen, sonderlich aber soll das statutum perpetuum des Herrn Bischoffs Fridrich im J. 1442 unverbrüchig gehalten werden. Und wann es wider Verhoffen dazu kommen sollte, daß ein zeitlicher Regent über die Capitulationspuncte in Streit und Irrungen mit seinem Domcapitel verfallen sollte, so soll derselbe die Kosten aus seinem eigenen peculio bestreiten, oder wann solches nicht erklecklich wäre, die hiezu nöthigen Mittel ohne Beschwerung des Hochstifts auf andere Art beyschaffen. Zu dessen mehrerer Versicherung soll dem Domcapitel eines zeitlichen Regenten Hab und Gut, liegend und fahrend, so er bereits hat, und noch überkommt, loco hypothecae et pignoris in vim instrumenti guarentigiati verschrieben und verpfändet seyn. Wie dann ingleichen dem Regenten weder das instrumentum pacis, noch die jetzige und künftige Reichsabschiede, kein Rescript, Indult, kaiserliches Privilegium dagegen jemahl schützen, sondern derselbe sich deren solennissime verzeihen solle.“

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