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widrigen Falls aber, so sollen von Stunde an die Beamten zu Giech, Neuenhaus, Scheslitz und Kronach, wie auch Ungeldsbeamte zu Bamberg dem Domcapitel mit allen ihren Renten so lange zu gewarten haben, bis dießfalls ein vollkommenes Genüge geschehe. Gegen diejenigen Capitularen, welche solches angezeigt haben, soll der Regent keinen Widerwillen, Ungnade oder Gehässigkeit verspüren lassen, sondern solches gutwillig aufnehmen. Sollte nun die von dem Domcapitel dießfalls zu verlangende Satisfaction erfolgen, so soll der Domdechant Capitel halten, und nachdem von den anwesenden Domcapitularen hierüber vollständig erkannt, und die Satisfaction hinlänglich befunden worden ist, er Domdechant die obberührten fürstlichen Beamten wieder zu ihren fürstlichen Pflichten anweisen. Von diesem verpöntem Juramente, das der Landesregent abzulegen hat, soll keine Dispensation, Gnade, Erledigung, Auflösung, Widerrufung, Vernichtung oder obrister Schutz jemahlen gesucht werden. Es soll auch der Landesregent alles dieses verschwiegen halten, und niemanden ohne Verwilligung des Domcapitels veroffenbaren. Da auch eine Dispensation aus eigner Bewegniß der