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solle, und zwar so, daß einmahl die allgemeine und das anderemahl die Privatbeicht gehalten werde, damit jedermann, – wie es in solchen Dingen billig seyn muß – freye Wahl und niemand über Gewissenszwang, entstünde derselbe auch aus noch so unrichtigen Vorstellungen, sich zu beklagen Ursache hätte. Nach der besondern Verordnung soll die allgemeine Beicht am Sonntage erst gehalten werden. Nach geendigter Predigt wird ein Bußlied gesungen, dann eine kurze Beichtrede von dem Geistlichen gehalten, darauf von ihm die Beicht nach dem Formular des Herrn Superint. Focke in Wien gebetet, die Fragen werden weggelassen, worauf sogleich die Absolution gesprochen und so fort zur Administrirung des Abendmahls geschritten wird.

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So behutsam man aber auch bey dieser neuen Anstalt zu Werke ging, und so sehr man bemühet war, es an keiner Vorbereitung bey dieser nöthigen und den Bedürfnissen unserer Zeiten angemessenen Veränderung, fehlen zu lassen; so fand sie doch, was leider! fast jede dergleichen nützliche Veranstaltung allenthalben zu finden pfleget, – vielen Widerspruch und Schwierigkeiten mancherley Art, die erst nach Verlauf mehrerer Jahre völlig zu besiegen seyn werden. Zwar