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fürter Er Verwalther sich zu der exequi nach Anzeige des pfarrers, doch nit Beschrien über das Grab legen – auch von eines Jeden entleibten wegen, Ein Steinern Creuz gen Gundelsheimb an die Ende, da Sie am wenigsten irren nach anweiße des Landgerichts,[1] gesezt werden solle: Nechstdeme sollen auch der oder dieselben Verwalther in Nahmen aller der, so in der sachen Verdacht oder schuldig seyn möchten, gebührlich Absolution zue Rom oder wo Päbstlicher Gewalt ist, erlangen: undt darzu von eines jeden entleibten wegen eine Wahlfarth zu der lieben Frauen gen den Ainsiedlen thun, vndt des den Pfarrern, da die entleibten Begraben seyn, Uhrkundt Bringen: auch der oder dieselben verwalther eines jeden entleibten Wittiben und Kindern zur ergözlichkeit, inner 3 Jahrs Friest geben und Bezahlen, fünff vndt zwanzig gulden Rheinisch: vnd darmit diesem obbedungenen eine folgeleistung Beschehen möge, hat sich mehr beregter Hannß von Seckendorf aus devotion darvor zu stehen verbindlich gemacht. Nach mehrerem Inhalt des Originals, am St. Thomastag 1500 datirt.


  1. Amtes.