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seine Wirtschaft zu seinem Vortheil recht gut einzurichten verstehen, aber es steht doch nicht immer in seiner Privatgewalt, die Hindernisse und Nachtheile, die von aussen her seine Wirthschaft bestürmen, wegzuräumen. Es ist nicht genug, daß Landwirthe ihre Feldwirthschaft nur zu ihrem Nutzen einzurichten verstehen, sondern ihre Art zu wirthschaften muß auch für das gemeine Beste vortheilhaft seyn: denn dieß kann die bürgerliche Gesellschaft mit Recht fordern.

 Wenn die Bevölkerung eines Landes zunehmen soll, – und der größern Bevölkerung Hindernisse zu setzen, ist wohl niemand berechtigt, und jede Einschränkung, die nicht durch die Gesetze der Sittlichkeit, und durch die Erfordernisse des gemeinschaftlichen Wohls gemacht ist, kann leicht Kränkung der Menschenrechte seyn, – so müssen auch mehrere Nahrungsmittel erzeugt werden. Daher kann die alte Art zu wirthschaften schlechterdings nicht mehr statt finden, und der Bauersmann darf nicht mehr bey den Gewohnheiten, Einrichtungen und bey der Verfahrungsart seiner Vorfahren beharren.

 Das allgemeine Beste der bürgerlichen Gesellschaft enthält also trifftige Gründe, die