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wollen, vnnd soll auff solchem Fall das Schloß, Statt vnnd Ampt Meinungen mit sambt aller ein vnnd zugehörung dem Stifft Würzburgk wieder frei ledig heimbfallen, vormandt vnndt appert auch ohne Menniklichs Vorhinderung zustendig seyn.

Dagegen aber vnndt zu gebuerlicher Vergleichung dieß Ampts Schloß vnndt Statt Meinungen sollen nicht allein die 30000 fl. so vnser gnediger Fürst vnndt Herr, der Bischoff zu Würzburgk, denen Eigenthumbs Erben, vermug aufgerichten vertrag,[1] hienaus zu geben schuldigk gefallenn, hinn vnnd absein, sondern es soll das Chur vnnd Fürstliche Hauß Sachßen noch hierüeber umb 60000 fl. andere liegende Stück vnnd Gueter, Hochgedachten Bischoff dergestaldt eigenthumblich einreumen, das Ihren Fürstlichen Gnaden der halbe Theil, das ist vor die 30000 fl. an Guettern, Rentt, Zinnß vnnd Gultenn sambt der Vogdtey, Reyß, Steüer, Volg vnnd anderen außgezeügt, der vbrige halbe theil aber, auch zugleich mit aller Fürstlicher Hoheidt vnnd Niderobrigkeidt, Herligkeit, Zendtbahrlichen Hoheidt, Freiß, Mannschafft eingereumbt, vnnd inn allen der Gulden Geldt bestenndigk Zinß vmb 20 fl. ahngeschlagen werden soll.

Solches vorgeschlagenn mittel haben gleichwhol die Chur vnndt Fürstliche Sechßische auch Wurzburgische Rethe, auf vorgehabtenn Bedacht etlicher masen difficultirt, vnnd warumb es jedern Theil nicht ahnnehmlich sich vorlauten laßen, demnach sie aber von den Fürstlichen Commißarien allerley vmbstendte erinnert vnndt Ihnen entdeckt wordenn, aus was vrsachenn sie diß mittel doch