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Herrn zu Henneberg deßen Fürstliche Gnaden auch darzu zu vermogen, ersuchen daß sie beyde neben Henneberg auf ermelten Tag der Vergleichung beywohnen, dieselbe der Billigkeit nach trefen, oder ihre Chur und Fürstliche Gnaden de bono et aequo, wie zwischen Freünden brauchlich durch einen Machtspruch entscheiden sollen. Und dieweil wir die Räthe allerseits aus erzehlten Ursachen mit nothdürftigen Befehl nicht abgefertiget werden mögen, so soll dieser Abschied zu Beliebung und Ratification hochermelter unsern gnädigsten und gnädtgen Herrn dergestalt gestalt seyn, daß sich beide Theile Sachßen und Würzburg gegen einander uf den Tag Pauli Bekehrung als den 25. Ianuarij schirst künftigen 84ten Jahrs in Schriften erklären sollen, ob Ihro Chur und Fürstliche Gnaden damit zufrieden, uf welchen Fall es dabey bleiben, und bey solcher Erklärung ihre Churfürstlichen Gnaden alsbalten verzeignet überschickt werden soll, was vor des Stiffts Lehen gehalten.

Solt aber bey einen oder dem andern Theil bedencken fürfallen, so ist ihrer Chur und Fürstlichen Gnaden unbenommen, sich in ander Wege gegen einander ihres Gemüts freündlich vernehmen zu laßen. Zu Urkund ist dieser auf Ratification bedachter Abschied dreyfach ufs Pappier bracht, mit unser der Räthen angebohrn Pitschafft versiegelt und jeden Theil ein Exemplar zugestellet worden. Welches geschehen ist, zu Melrichstatt den 13. Decembr. Anno achtzig drey.


IX.
Kurfürst August zu Sachsen befiehlet den verordneten Statthaltern und Räthen der Grafschaft Henneberg, die mit dem Stifte Wirzburg wegen Auswechselung des Amtes Meiningen angefangenen Conferanzial-Handlungen fortzusetzen. den 8 Febr. 1584.