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werde, ist ferner bedacht, daß so viel erwehnte Irrung betrifft, Würzburg und Henneberg ihre habende Gebrechen zu förderlicher Gelegenheit neben gebührlicher Ausführung eines jeden Theils Rechtens einander schrifftlich überschreiben, darauf zusammen kommen, miteinander gütlich communiciren, und soviel möglich denselben der Gebühr und Billigkeit nach abhelfen sollen. Solten aber unter solchen Irrungen noch etliche unerlediget bleiben, so ist geschloßen, daß der Churfürst zu Sachßen einen Tag zu seiner Churfürstlichen Gnaden förderlichster Gelegenheit, zu Erfurt oder sonst an einen Ort, so allen Theilen bequem seyn würdet ansetzen möge, uf solchen Tage sollen die unerledigten Punct mit beider Theil guthen Willen gütlich abgehandelt oder wo die Güte nicht statt finden solte, zu eines oder zweien Arbitratoren oder Schiedsleüt rechtlicher und Summarischer Weißung, Machtspruch oder Erkänntnuß gestallt seyn. Inmaßen es dann Meinungen halben, uf den Fall wie verhoffet würdet, Würzburg den Auswechßel einwilliget, dahin verabschiedet. Do sich Sachßen und Würzburg uf ernannten Tag über zuversicht der Vergnügung halben nicht vereinigen solte können, daß alsdann jedes Theil einen Freünd benennen und ihren Chur und Fürstlichen Gnaden derselben gütlichen und unverfänglichen Handlung auch in Entstehung der Güte eines erbaren unpartheyischen Machtspruchs, wie die Erstattung gegen Meinungen zu thun, gewarten, die Sachen mitler weil in dem Stand itziger Tractation gelaßen werden, und solche keinen Theil an seinen Rechten praejudicirlich seyn soll. Do aber unserer Gnädigen Herrn Sachssen und Würzburg Gelegenheit seyn würde, also balden die Freünd gegen einander zu benennen und anzugeben so soll ein Theil dem andern solchs bey der Ratification zuschreiben, und ein jeder seinen Freünd neben unsern Gnädigen Fürsten und