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Meiningen anbelangt wir die Chur und Fürstl. Sächßischen Räthe den würzburgischen unsers Ermeßens gebürlich und gleichmäßige Fürschläge gethan, zu dem Ende, daß ermelte Stadt und Amt zu Vermeidung vieler sorglicher Weiterung so aus der Gemeinschafft und vermengten Gütern entstehen möchten, bey der Grafschafft Henneberg bleiben, die Hennebergischen eigens oder Landerben jedes darauf habendes Zustands vergnügt, und die Uebermaß mit Güttern besage einer übergebenen Designation erstattet werden möchte. Dieweil aber wir die Würzburgischen von deswegen, daß unser G. F. und Herr nicht gründlich berichtet, daß der Auswechßlung halben gegen Meinungen allhier gehandelt werden solt, und denn daß wir auch uf die Stücke so den löblichen Stift Würzburg, wie obstehet zu Erstattung ermeltes Amts und Stadt fürgeschlagen, uns in solcher Eil nicht genugsam informiren können, aber doch darneben wißen, daß sich unser G. F. und Herr zu aller Billigkeit und dienstfreündlicher Nachbarschaft gegen den Chur und Fürstlichen Hauß zu Sachßen erzeigen auch zuversichtlich ihre Fürstliche Gnaden die Continuation gegenwärtiger Handlung nicht zu wider seyn laßen werden, derohalben und dieweil bey dieser Zusammenkunft und gehaltener Communication allerley von beiden Theilen vorgefallen, deßen unser gnädigste und Gn. Hn. nothwendig berichtet und billig erinnert worden. So ist auch auf Ratification und Beliebung ihrer Chur und Fürstlichen Gnaden verglichen und bedacht, daß alle Theil obgedachte ihrer gnädigste und gnädige Herrn der Sachen Umständen was hinc inde fürgelaufen und sonsten erwogen worden, zum fürderlichst unterthänig berichten sollen. Ferner, und damit das Amt und Stadt Meinungen gesuchter Auswechßelung auch anderer zwischen Würzburg und Henneberg unerörterte Irrung halben Vergleichung getroffen