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vbergeben würdt bestimbt oder nicht, in einem seiner fürstlichen Gnaden besiegelten Register vnsern gnedigen Hern von Würzburg vbergeben worden, darinnen alle Manschafft vnd anders aller Orts geseßen vnd gelegen verzeichnet werden sollen, darzu die Zollgerechtigkeit, was von eyner jeden Where biß anhere zu Zol gegeben worden, vnd man zu geben schuldig. Item das vnser gnediger Her Graue Wilhelm von Hennenberg alle besiegelte Kauffbrife vnd Register, Brieve Zettel vnd andere Vrkunden vber Schlos vnd Ambt Maynberg auch Zehenden an der Maynleiten, Schwanfelt, Obernvolkach, Schwebheim, Ronningen, Meinburg mit allen anderen obuermelt Lehen vnd aigenthumbs nichts außgenommen an eynich Hinderhaltung vnsern gnedigen Hern von Würzburg vberantworten vnd geben sol.

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Dergleichen vnser gnediger Her von Würzburg aller Gefelle vnd Zins in Stat vnd Ambtt Meyningen ein Verzeichnuß vnd besigelt Register auch alle brifliche Vrkunden vnd anders weß Schlos Stat vnd Ambt Meyningen antrifft vnsern gnedigen Hern von Hennenberg auch vnuerzugenlich zustellen soll. Vnd weiter wo sich die Verwilligung solchs Kaufs vnd Verwechselung bey Kayserlich- vnd Königlicher Mayesteten auszubringen vber die Zeit verweylen oder verziehen wurde sol vnser gnediger Her von Würzburg vnsern gnedigen Hern Graue Wilhelmen von Hennenberg auf stattlich Versicherung vnd gelegen Unterpfant vf Purificationis Marie nechst in zwey vnd vierzigsten Jare künfftig zwainzig tausent Gulden von berurter Wherung leihen, also wan die angeregt Königliche oder Kayserliche Verwilligung erlangt wurde, das dieselben zweinzig tausent Gulden an der haubt Summa der fünff vnd dreysig tausent Gulden so auf jetzt bestimten vnser lieben Frauen tag Purificationis gegeben werden, sollten abgezogen werden, wie man sich