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der Herschafft Hennenberg entpfangen vnd getragen haben, geliehen, vnd so offt es zu fellen kumbt entpfangen werden sollen, vnd so es auch zum Fahl kumbt das Benedict Schwegerer mit todt abgehen würdt das vnser gnediger Herr von Würzburg daßelb Manlehen mir Carol von Redwitz mein gnediger Her von Hennenberg zu leyhen zugesagt, so viel sein fürstlich Gnaden von rechtswegen daran zu verleyhen haben, leyhen soll.

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Dagegen vnd für solches alles soll vnser gnediger Her von Würzburg hochgemelten vnsern gnedigen Hern Grauen Wilhelmen von Hennenberg geben vnd zustellen, Schloß, Stadt vnd Ambt Meyningen mit allen seinen Zu- vnd eingehörungen, Nutzungen vnd Gefellen, Herlichkeyten, Oberkeyten, Glait, Zoll, Straßen, Waßern, Fischereyen, Jagten, Zenten, Zehenden, Renten, Gulten, vnd alle andere Gerichtbarkeite ober vnd vnter der erden, allermaßen es der Stifft bißher innen gehabt genoßen vnd gebraucht hat, nichts ausgenomen, dergestalt daß vnser gnediger Her Graue Wilhelm von Hennenberg vnd aller seiner fürstlichen Gnaden Manslehens Erben solch Schloß Statt vnd Ambtt Meyningen mit allen deßelben zu- vnd eingehörungen Nutzungen vnd Gefellen innen haben vnd nißen sollen vnd mogen als ander ire Gütter, doch der gestalt, wo vnser gnediger Her Graue Wilhelm von Hennenberg oder seine Mannslehens Erben brürt Schlos Stat vnd Ambt Meyningen verkaufen wolten, das sie daßelbig alles wiederumb wie es itzt an vnsern gnedigen Hern Grauen Wilhelm von Hennenberg kombt, vnversetzt, vnverpfendt, vnbeschwert auch sonsten niemants zu Lehen gemacht, dem Stiefft Würtzburg auch je zu Zeiten einen Bischoff oder Vorsteher deßelbigen Stiffts von jedermenniglich vmb Funfzig tausent Gulden grober ganghafftiger Münz im Landt zu Francken widder zu keüfen geben wollen. Oder im Valh