Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/68

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sollicher zwey vnd zwantzig tausent Gulden vnd Funffzig Gulden obgerürter Werunge vns wie obuermelt bezalt vnd vergnügt alles in Craft dieß Briefs vnd für die obgenante vnser libin Herrn und Vettern, vns, vnd alle vnsere erbin gentzlichen vnd gar quit, ledig vnd loß, vnd doch auch vns vnd vnsern erben an der Sechs tausent Gulden auch der Amptmanschafft vns, wie obin angezeygt, verschribin vnuergriffin an Geuerde, Vnd hirauf so haben Wir auch seinen Gnaden alle vnd igliche Briff, Verschreibunge vnd Vertrag hievor deshalbin außgangin vnd gemacht, behendigt vnd vbergeben, vnd ob künftiglich mer Verschreibunge, Briue odir Vertrage funden würden, in die gemelten vbirgeben Verschreibunge Briff oder Vertrage alle odir etliche odir in die obgemelten gantzen Kauff Summa gar oder eins teyls, außerhalb der gemelten Verschreibunge vber solliche Sechs tausent Gulden vnd Amtmannschafft zeygendt, dieselbin alle vnd igliche getodt vernicht vnd abgethan, totten, vernichten vnd thun die also hiemit abe für die obgenanten vnnsere liebin Herrn vnd Vetter vnd alle vnnsere erben, also das dieselbin alle vnd igliche in odir außerhalb Rechts odir Gericht vnnser Herrn vnd Vettern obgenannt vnser, vnnser erbin vnd meniglichs halben gantz tort vernicht abgethan, crafftlos vnd vnbündig sein vnd bleyben, vnd dem gemelten vnsern gnedigen Hern seiner Gnaden nachkomen vnd Stifft gantz keynen Schaden odir nachteyl fügen oder geberen, sundern allein wue dieselben also samptlich odir sunderlich dem gemelten vnsern gnädigen Herrn, seinen Nachkommen