Seite:Diplomatische Nachrichten von dem Ursprung der Lehensherrlichkeit des Stiftes Wirzburg über das dem Hause Sachsen zuständige Schloß und Amt Meiningen.pdf/64

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Gerechtigkeiten getreülich hanthaben, schützen vnd schirmen, alles nach irem besten Vermögen, sie auch wie von Alter herkomen ist, bleyben, in auch gemeinglich odir sundirlich keinen Gewalt thun, sie auch nicht hoher besweren, noch durch die Iren besweren laßen, darzu sollen sie jn auch durch sich noch die jren kein Beswerniß mit Atzunge, Leger odir anderm thun, andirs dann ins Ampt Sachen die dannoch auch zymlich fürgenomen werden soll, wie von Alter herkomen ist, Er vnd sein erbin sollin auch vnnser vnd vnsers Stiffts Höltzern, zu solchem vnnsern Ampt gehören, getrüwelich beforsten vnd verhütten laßen, darauf auch nichts hingebin nach verkeüffen, sondern sich der zu Brennholtz zymlich zu irer notuorfft gebrauchen, damit die nicht verwüst werden, vnd insunderheit sollen sie auch in Zeit solcher irer Amptmannschafft keinen ir eigen odir Lüte Sachen halben außerhalb vnnsers Fürstenthumbs, er sie edel odir vnedel, in gemelt vnnser Sloß, Stat, Ampt odir Dorfer fahen, darein manen odir einlegen, desgleichen auch keinen vnnser vnd vnnsers Stiffts Landtseßen odir Vndirthan, noch auch die Iren, vnd wo es aber der vnsern halben beschee das doch nicht sein soll, vnd wir deßelben zu Recht mechtig weren, sollen sie vns odir vnsern Nachkomen den odir dieselben auff vnnser Ansuchen vnd erfordern zu Recht, also von Stund an, an entgeltniße vff alte Vrfede ledig laßen, an Geuerde, Vnd des ist auch mere zwischen vnnser abgeredt, ob es sich begebe, das durch Gewalt Gotes mit Wyndt, Hagel, Gefraße odir andern, odir durch Hexes kraft odir durch vnsir odir vnsers Stiffts