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§. IV.

Der Umfang dieser königlichen Domäne läßt sich zwar aus der Urkunde nicht mit Zuverlässigkeit angeben; wir glauben aber nicht zu irren, wenn wir behaupten, daß sie schon damahls eben den Bezirk in sich gefasset habe, den Wirzburg in spätern Zeiten in dieser Gegend inne hatte. Meiningen und Walldorf allein würden ohnehin noch kein genugsamer Ersatz des vom gedachten Stifte an Bamberg abgetretenen Districtes gewesen seyn, und um so viel mehr kann man annehmen, daß auch die Dörfer Vachdorf, Leutersdorf, und Queienfeld, die von jeher Pertinenzstücke des Amtes Meiningen waren, zu dieser Reichsdomäne gehöret haben mögen.

Allem Vermuthen nach, machte dieser Ort, den die Urkunde in Graf Ottens Comitat setzet, lange zuvor ein eigenes Centgericht aus, welchem, nach der damahligen Gauverfassung, eine Menge umliegender Güter und Dörfer, obgleich das Eigenthum davon andern Herren zugehörte, in Ansehung der gräflichen Gerichtbarkeit unterworfen waren. In dieser Eigenschaft gingen nun unfehlbar die Meininger und Walldorfer Marken im Jahre 1008 an das Stift Wirzburg über, und dieses blieb viele Jahrhunderte hindurch