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vnentsetzlich innenhabin, nutzen vnd nißen, wie das als obgemelt vermalen verschrieben vnd verkaufft worden ist, gantz nicht davon außgenommen dann wie obstet, vnd des sollen auch der gemelt Graue Wilhelm vnd sein erbin also mit einemunge solcher Felle vnd Nutzunge, wie obgemelt der Abnutze vnd des so sie von sollichen Sechstausend Gulden haben mochten, in zugebührend, auch ires Ampt Soldes gentzlich vnd gar vergnügt vnd entricht sein vnd bleiben, vnd derhalben kein weiter Forderunge oder Anzugk thun, vns vnsern nachkomen vnd Stifft, vnd wann wir odir vnser nachkomen den gemelten Grauen Wilhelmen vnd sein erbin zu Außgange solcher fünff Jare vbir den gemelten Sandt Peterstag kathedra in Funffzehenhundersten Jar schirst nach Dato dieses Briues


    d) Vermöge dieses Vertrags bekleidete Graf Wilhelm von Henneberg im Amte Meiningen die Stelle eines Wirzburgischen Amtmanns, welche für ihn, nach der Sitte jener Zeiten, nichts weniger als verkleinerlich war, indem uns die Geschichte viele Beyspiele liefert[,] daß die angesehensten Fürsten von anderen Herren geistlichen und weltlichen Standes, in einem gewissen Landesbezirk die Amtmannschaft übernommen haben. (S. Avemanns Beschr. der Burggr. von Kirchberg S. 261.) Im Grunde war er eine Art von Bündniß, wodurch der Amtmann, gegen ein vorgeschossenes Capital, in dem ihm übergebenen District die Einkünfte zu genießen, Recht und Gerechtigkeit zu handhaben und selbigen gegen feindliche Ueberfälle zu vertheidigen hatte. Eben darin bestand auch im gegenwärtigen Fall die Verbindlichkeit Graf Wilhelms von Henneberg, wie der fernere Inhalt der Urkunde ausweiset.