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Rittermeßigenn, Inn allermaßenn als wir Inn die verkhaufft habenn, denn oder dem sie die also verkheufftenn, wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, solche Brief gebenn sollenn, als diser Khaufbrief außweist, one geuerde, der oder dieselbenn, denn sie die Statt also verkhaufft hettenn, die sollenn vnns vnnsern Nachkhommen vnnd Stifft wider Brief darüber gebenn, vnnd verschreibenn, als vnns die vorgenannten Grafen Wilhelm vnnd Grafe Heinrich geben habenn, angeuerde, Wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft sollenn vnnd wollenn die vorgenannten Grafen Wilhelm vnnd Grafe Heinrich, vnnd Ir Erbenn, ann die obegenannten Statt leutenn gutenn Zinnsen vnnd Zöllen mit aller seiner Zugehörunge als obgeschribenn steet, getreulichenn schützenn, schüren, schirmen, vertheydigenn, vnnd versprechenn, als anndere vnnsers Stiffts Grafenn, manne vnnd Dienner wo wir Ir mechtig zum rechtenn gesein mögenn ongeuerde, Vnnd wir geredenn auch für vnns, vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, denn obgenannten Khauf, mit allenn seinen Stücken Punctenn vnnd Articuln steet vest vnnd vnuerbrochennlich zu haltenn, vnnd darwider nicht zu thun, heimlichenn oder öffentlichenn, weder mit Gerichtenn geistlichenn oder wernntlichenn, oder one Gericht, vnnd auch niemanndt der darwider thun oder khommen wollte, des mit keinen Sachenn zulegenn, gesteen, noch gestattenn, Inn kein Weiß, one alles Geuerde. Es ist auch mit Namen beredt wordenn das wir keinen fürstenn grafenn, Herrn oder sonst niemandt zu Inn