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Ires Khaufgelts ann Silber, oder inn obgeschribner Wehrung, bezalenn zu Schleusingen oder Schmalkaldenn, jne der zweier Statt einer, wo sie die Bezalung nemmen wollenn, da auch die vnnsern mit dem Geldte frid vnnd gleidt habenn mögenn, one Geuerde. Vnnd wann wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, Inenn diese Losung also verkhundigt, vnnd zu wißenn gethan habenn, So sollenn sie darnach kein bete Inn der vorgenannten Statt setzen, Es were dann das wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, Ine das obgenannt Khaufgelt, Inn denn obgenannten vierzehenn tagenn, vor oder nach Sannct Peterstag, nach der Verkhundigung nicht bezaltenn, als obgeschribenn steet, one geuerde, Vnnd wann wir unnser Nachkhommen oder Capitul denn obgenannten vnnsern Kheuffern oder Irenn Erbenn, das vorgenannt Ir Khaufgelt als obgeschriebenn steet bezallt hettenn, So sollenn sie vnns die obgenannten Statt wider ein anndtworttenn, vnnd die Bürger Ir Aide treue, gelübdt vnnd Huldung, ledig vnnd loß sagenn, one Geuerde, Bezaltenn wir vnnser Nachkhommen vnnd Stifft, die ehegenanten vnnsern Kheuffern Ir vorgenannt Khaufgelt vf die Zeit nicht, als obgeschriebenn steet, So sollenn wir vf dasselb Jar der Losung darann nicht thun, noch habenn vngeuerde, Were es auch das die obgenannten Graf Wilhelm vnnd Graf Heinrich oder Ire Erbenn, solch nott angienge vnnd betrungenn wurden das sie die vorgenannten Statt, mit Irer Zugehörung als obgeschriebenn steet für vorgenannt Khaufgelt verkhaufen oder versetzenn müßtenn, das mögen sie thun Irenn Genoßenn oder