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der einzunehmende Huldigung jedesmalen, und ohne Unterschied, es möge sich der erste Fall begeben auf welcher Seite es wolle, so lange bis wieder zwey Fälle zusammen kommen, in ihrem vigore bleiben, gleichwol aber, wenn beyde Fälle beysammen, die Huldigungseinnahme von keinem Theil in einige Weise gehindert sondern jedesmahlen intra annum et diem a morte ultimi defuncti ohnfehlbar bewerkstelliget werden soll.“[1]

In dieser Lehensverbindung stehet nun noch jetzt das Fürstliche Haus Sachsen-Meiningen mit dem Stifte Wirzburg.

Die Belehnungs-Formalitäten bestehen, nach einem deswegen 1707 getroffenen Reglement,[2] darin: daß der zur Lehensempfängniß abgeschickte Adeliche Rath in einem mit sechs Pferden bespannten Wagen, unter Begleitung eines Cavaliers und zwey Laquaien abgehohlet – beym Aussteigen unten an der Treppe von einem Hof-Fourier, und oben vom Hofmarschall empfangen,


  1. dipl. Mspt. d. d. Neustadt an der Saal den 13/2. August 1697.
  2. Beilage Num. XII.