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1) so oft man Sächsicher Seits künftig zu Meiningen die Huldigung einnehmen werde, der dazu bestimmte Tag dem Bischoff zu Wirzburg bekannt gemacht werden solle; nichts destoweniger aber solle

2) dem Hause Sachsen frey stehen, auch ohne Beyseyn der Wirzburgischen Abgeordneten den Huldigungs-Actum zu vollziehen, da hingegen

3) dem Stifte unbenommen bleiben soll, das Homagium ebenfalls einseitig entweder auf dem öffentlichen Markte oder auf dem Rathhause von den Meiningischen Unterthanen einzunehmen.[1]

Dieser Vertrag wurde in der Folge, besage eines zwischen Herzog Bernhard zu S. Meiningen und dem Stifte Wirzburg im Jahr 1647 errichteten Receßes, dahin abgeändert „daß künftig von keinem Theil, es sey gleich an Seiten Sachsen als Vasallen, oder an Seiten Wirzburg als Lehnherrn, die Huldigung allein eingenommen, sondern es damit dergestalt gehalten werden solle, daß, wenn beyde Fälle zusammen kämen, die beiderseitige Huldigung coniunctim und mit einander erfordert und eingenommen werden möge, also, daß künftig die miteinander